Infos für Alleinerziehende

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgesetz ist die Grundlage für die soziale und gesundheitliche Sicherheit der Mutter während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Es gilt für Arbeitnehmerinnen, Hausangestellte, Heimarbeiter*innen und für Auszubildende mit Arbeitsvertrag, nicht für Hausfrauen und Selbständige. Auch Student*innen und Schüler*innen haben Anspruch auf Mutterschutz. Besondere gesetzliche Regelungen gibt es für Beamtinnen und Soldatinnen. Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor und endet in der Regel 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist um weitere 4 Wochen. Auch nach der Geburt eines behinderten Kindes kann die Schutzfrist auf 12 Wochen verlängert werden. Während der gesamten Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt besteht Kündigungsschutz.

Außerdem enthält das Gesetz besondere Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, zu Beschäftigungsverboten unter Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes außerhalb der Schutzfristen und zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes während der Schutzfristen. Arbeitsverbote gegen den Willen der betroffenen Schwangeren sind nicht möglich. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitsplatz so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen werden.

Stiftung „Hilfe für die Familie“

Die Stiftung „Hilfe für die Familie“ unterstützt Familien bzw. schwangere Frauen, die in Berlin wohnen und auch hier gemeldet sind,

  • in finanziellen Notlagen, die im Zusammenhang mit der erwarteten Geburt eines Kindes stehen, aus Mitteln der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“,
  • bei Familiennotlagen aus eigenen Mitteln der Landesstiftung.

Familien und schwangere Frauen können Anträge nicht direkt bei der Stiftung, sondern nur über anerkannte Beratungsstellen einreichen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen. Gewährte finanzielle Unterstützung darf nicht auf Sozialleistungen, z.B. auf das Arbeitslosengeld II, angerechnet werden.

Vaterschaftsanerkennung

Während bei ehelichen Kindern automatisch der Ehemann der juristische Vater des Kindes ist, muss bei nicht miteinander verheiraten Eltern die Vaterschaft gesondert anerkannt werden. Das kann beim Jugendamt erfolgen, sowohl vor der Geburt als auch danach. Beide Eltern müssen zustimmen, bei minderjährigen Eltern auch die gesetzlichen Vertreter. Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt, kann der Vater nach der Geburt sofort in die Geburtsurkunde aufgenommen werden.

Namensgebung

Das Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben, steht bei gemeinsamer elterlicher Sorge grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. Ist die Mutter bei der Geburt allein sorgeberechtigt, steht ihr allein das Recht zur Vornamensgebung zu.

Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind automatisch den Familiennamen, den sie zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Sie kann nach einer Vaterschaftsanerkennung dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen. (Das ist gebührenpflichtig.) Beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht entscheiden beide Eltern gemeinsam über den Familiennamen.

Geburtsanzeige

Die Geburtsanzeige ist die Grundlage für die Geburtsbeurkundung. Wird das Kind in einem Krankenhaus geboren, zeigen die Mitarbeiter*innen des Krankenhauses die Geburt beim Standesamt an. Wird das Kind in einem Geburtshaus oder zu Hause entbunden, muss ein sorgeberechtigter Elternteil die Geburt innerhalb von 7 Tagen beim Standesamt anzeigen. Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, unterschreibt sie die Geburtsanzeige allein.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss die Geburtsanzeige von Mutter und Vater unterschrieben werden.

Elterngeld, ElterngeldPlus

Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, haben Anspruch auf Elterngeld. Dieser Anspruch gilt für deutsche und EU-Staatsbürger*innen. Der Elterngeldanspruch von Staatsangehörigen aus Drittstaaten hängt von ihrem Aufenthaltstitel ab.

Das Basiselterngeld kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300 € und errechnet sich nach dem Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist. Dabei kann jedes Elternteil maximal 12 Monate Elterngeld beziehen. Alleinerziehende Eltern können den Gesamtanspruch von bis zu 14 Monaten alleine erhalten, wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 EStG erfüllen.

Jeder Elternteil darf während des Elterngeldbezuges bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Eltern von ab 1. September 2021 geborenen Kindern dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Das erzielte Einkommen mindert jedoch die Höhe des Elterngelds.

Um Elterngeld und Teilzeitarbeit einfacher miteinander zu kombinieren, können statt eines Basiselterngeldmonats zwei Monate ElterngeldPlus genommen werden. Das ElterngeldPlus beträgt maximal die Hälfte des Basiselterngeldes, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustände, und wird für den doppelten Zeitraum gezahlt, also maximal 28 Monate.

Anschließend an das reguläre Basiselterngeld bzw. das ElterngeldPlus können unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Monate ElterngeldPlus hinzukommen: der sogenannte Partnerschaftsbonus.

Alleinerziehende Eltern, die die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 EStG erfüllen, können den Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Für Eltern von ab 1. September 2021 geborenen Kindern gilt, dass sie den Partnerschaftsbonus beanspruchen können, wenn sie für zwei bis vier Monate zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten.

Teilen sich die Eltern die Betreuung ihres Kindes und arbeiten beide wie oben beschrieben in Teilzeit, können sie ebenfalls den Partnerschaftsbonus erhalten.

Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, können maximal bis zum 12. Lebensmonat des Kindes das Mindestelterngeld von 300 € erhalten. Stattdessen können sie ElterngeldPlus in Höhe von 150 € für 24 Monate beanspruchen.

Beim Bezug von Arbeitslosengeld II muss Elterngeld als eine vorrangige Leistung beantragt werden. Es wird auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als Einkommen mit unterschiedlichen Freibeträgen angerechnet.

Elternzeit

Erwerbstätige Mütter und Väter können bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor der Inanspruchnahme beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Die Anmeldung muss verbindlich für die nächsten 2 Jahre erfolgen.

Für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder können 24 statt bisher 12 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Anmeldefrist beträgt dann 13 Wochen.

Krankenversicherung für das Kind

Ist die Mutter Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, kann das Kind beitragsfrei mitversichert werden. Dazu ist die Kopie der Geburtsurkunde bei der Krankenkasse einzureichen.

Ist die nichtverheiratete Mutter privat krankenversichert, muss sie die Krankenversicherung für ihr Kind selbst mit ihrer Versicherung regeln. Das Kind kann auch in die Krankenkasse des unverheirateten Vaters aufgenommen werden. Dafür benötigt die Krankenversicherung die Vaterschaftsanerkennung.

Checkliste – Was ist zu klären?

  • Klärung der Wohnsituation
  • Polizeiliche Ummeldung
  • Steuerliche Veranlagung
  • Kindesunterhalt; Betreuungsunterhalt für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes unter 3 Jahren nach § 1615 l BGB
  • Verfügungsbefugnisse (Bankkonten)
  • Kreditverpflichtungen klären
  • Anträge auf Sozialleistungen
  • Sorgerechtsfragen – Lebensmittelpunkt des Kindes, evtl. Sorgevereinbarung
  • Umgangs- und Betreuungsregelungen
  • Scheidung (Anwaltszwang, Kosten, Trennungsjahr, Zugewinn, Versorgungsausgleich)

Beratung und Mediation

Beratung
Mütter und Väter haben nach §§ 17 und 18 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt in Fragen der Erziehung, der Partnerschaft, des Sorge- und Umgangsrechts, bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt sowie bei Trennung und Scheidung. Bei familiären Konflikten können Eltern sich an Erziehungs- und Familienberatungsstellen (EFB) wenden. Die Beratung bei Ämtern und Behörden ist grundsätzlich kostenlos.
In Berlin beraten außerdem gemeinnützige Vereine, kirchliche und konfessionsfreie Wohlfahrtsverbände kostenlos oder auf Spendenbasis.
Dagegen sind juristische Beratungen und die gerichtliche Klärung von Ansprüchen in der Regel mit Kosten verbunden. Bis zu bestimmten Einkommensgrenzen kann man beim zuständigen Gericht Beratungskostenhilfe und / oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Doppelrolle des Jugendamtes
Das Jugendamt hat neben der Beratungs- und Unterstützungsfunktion die Aufgabe, in familiengerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Dabei soll es nicht als Hilfsorgan des Gerichtes fungieren, sondern das Familiengericht eigenständig bei der Ermittlung des Sachverhaltes unterstützen, mit den Eltern und dem Kind sprechen, die äußeren Lebensumstände ermitteln und dem Gericht festgestellte Tatsachen mitteilen.
In der Regel erfolgt die Mitwirkung des Jugendamtes dadurch, dass das Familiengericht um einen Bericht bittet und / oder die Mitarbeiterin des Jugendamtes auch zur mündlichen Anhörung lädt.

Mediation
Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem die Streitparteien mit Hilfe einer unparteiischen Mediatonsperson auf freiwilliger Basis versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dabei gilt die Grundannahme, dass die an einem Streit Beteiligten grundsätzlich bessere Entscheidungen über ihr Leben treffen als eine Autorität von außen und sich eher an die Vereinbarungen halten, wenn sie selbst für das Ergebnis verantwortlich sind und den Prozess, der zur Übereinkunft geführt hat, akzeptieren.

Sowohl gemeinnützige Vereine und Beratungsstellen, wie zum Beispiel „Zusammenwirken im Familienkonflikt“ oder „Sehstern“, als auch kommerzielle Büros bieten Mediation an, die in der Regel kostenpflichtig ist.

Mediation ist nicht geeignet, wenn bei mindestens einer Partei die Motivation zur Mediation, der Wille zur Verständigung, die Bereitschaft zu Offenheit und Fairness oder ein Mindestmaß an persönlicher Kompetenz zum Erkennen und Wahren der eigenen Interessen und zum eigenverantwortlichen Handeln nicht gegeben sind, die Parteien schon zuvor vielfältige Kontakte zu verschiedenen sozialen und psychologischen Diensten hatten oder destruktiv miteinander verstrickt sind. Auch bei erkennbarer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils oder bei Kindeswohlgefährdung, bei Gewalthandlungen eines Partners gegen den anderen und bei einem starken Machtgefälle zwischen den Partnern ist die Mediation kein geeignetes Konfliktlösungsverfahren.

Das Kind im Trennungsprozess

Elternkurs „Kinder im Blick“
Für viele Eltern ist es schwierig, den Übergang in den neuen Lebensabschnitt nach der Trennung gut zu bewältigen. Finanzielle Engpässe, Konflikte mit dem anderen Elternteil, Stress und Druck auf mehreren Ebenen fordern viel Zeit und Energie, häufig auf Kosten des eigenen Wohlbefindens und manchmal auch auf Kosten der Kinder.
Der Elternkurs „Kinder im Blick“ will Trennungseltern dabei unterstützen, ein größeres Verständnis für Kinder in Trennungssituationen zu entwickeln, Krisen und Konflikte besser zu überwinden und eine neue Lebensperspektive zu gewinnen. Beide Eltern nehmen parallel an unterschiedlichen Wochentagen an dem Kurs teil. Das Elterntraining beinhaltet in der Regel 7 Trainingsabende.
In unserer Linkliste Rubrik Trennung und Scheidung sind Kurse „Kinder im Blick“ zu finden, die in Berlin angeboten werden.

Was sag ich meinem Kind?
Das Beste ist, wenn beide Elternteile mit dem Kind über die bevorstehende Trennung sprechen, unter Berücksichtigung des Alters und des Entwicklungsstands des Kindes. Sie sollten dem Kind erklären, was die Trennung tatsächlich bedeutet, z.B. folgende Fragen besprechen: Wo wird das Kind leben? Wo wird der andere Elternteil wohnen? Wie oft wird das Kind den anderen Elternteil sehen?

Kinder können zunächst heftig auf die Nachricht einer Trennung reagieren. Wichtig ist, Verständnis für die Gefühle Deines Kindes zu haben und ihm Gespräche anzubieten. Kinder entwickeln in Trennungsituationen schnell Schuldgefühle und machen sich eventuell für die Trennung der Eltern verantwortlich. Hilfreich ist, dem Kind zu sagen, dass es nichts damit zu tun hat und ihm das Gefühl zu vermitteln, dass die Eltern es nach wie vor lieben. Gerade jetzt hat das Kind ein großes Sicherheitsbedürfnis. Manche Kinder entwickeln starke Ängste. Jetzt ist für sie die Erfahrung wichtig, dass sie den Eltern weiterhin Vertrauen schenken dürfen und dass die Eltern für das Kind da sind – auch wenn sie sich trennen.

Vermeiden sollte man, den anderen Elternteil schlecht zu machen. Das Kind kommt sonst in einen Loyalitätskonflikt – es hat ja meist beide Eltern lieb und versteht nicht, wieso der eine über den anderen schlecht redet. Der andere Elternteil bleibt Mama oder Papa – das sollte respektiert werden. Dazu gehört auch, das Kind nicht über den Ex-Partner auszufragen („Was hat die Mama eigentlich…?“ „Wieso möchte Papa denn…?“). Das Kind ist generell kein Gesprächspartner in Bezug auf die Trennung. Unklarheiten sind möglichst mit dem Ex-Partner zu klären. Auch wenn er/sie nicht zugänglich ist – das Kind sollte hier rausgehalten werden. Und: Kein Streit vor den Kindern! Man kann versuchen, negative Gefühle gegenüber dem Ex anders raus zu lassen, indem man mit Freunden spricht, Sport treibt und sich selbst etwas etwas Gutes tut.

Falls einem alles zu viel wird, sollte man sich nicht scheuen, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: eine Trennungsgruppe, ein Pate für das Kind, Beratungsangebote oder auch therapeutische Hilfe. Wenn man das Gefühl hat, dass es für das Kind zu viel ist und man das Ganze alleine nicht mehr gut im Griff hat, kann man sich nach Hilfsangeboten für Kinder erkundigen, z.B. Gruppen für Trennungskinder oder auch Kinder- und Jugendtherapeuten.

Gruppen für Trennungs- und Scheidungskinder
Wenn Eltern sich trennen, sind die Kinder mit ganz neuen und bisher unbekannten Sorgen und Nöten konfrontiert. Andere Kinder zu treffen, die auch dieses einschneidende Erlebnis zu verkraften haben, und zu erfahren, wie sie damit umgehen, kann sehr hilfreich in der Verarbeitung der elterlichen Trennung sein. Ideen für den Umgang mit der neuen Situation zu finden und durch Gemeinschaft und Verständnis neue Kraft zu sammeln sind Aspekte, die Gesprächsgruppen für Trennungs- und Scheidungskinder zu positiven Chancen machen.

In unserer Linksammlung / Rubrik Gruppen für Trennungs- und Scheidungskinder sind Gruppen in Berlin für Kinder zu finden, die von Trennung oder Scheidung ihrer Eltern betroffen sind.

Eltern können sich auf https://infotool-familie.de/zum-tool/ informieren, auf welche Gelder sie voraussichtlich Anspruch haben. Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellte Website ist nützlich, um unnötige Wege und Antragstellungen zu vermeiden und gleichzeitig nicht auf wichtige staatliche Unterstützung aus Unwissenheit zu verzichten. Einen guten Überblick über mögliche staatliche Leistungen für getrennte Eltern bietet auch die ebenfalls vom Bundesfamilienministerium stammende Website https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/trennung/staatliche-leistungen-fuer-getrennte-eltern/125208.

Erwerbseinkommen

Steuerklasse
Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag der Steuerklasse II beanspruchen. Dieser Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist als Freibetrag ausgestaltet und vermindert das zu versteuernde Einkommen. Die steuerliche Entlastung beträgt pro Jahr für ein Kind 4.260 €. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der jährliche Steuerentlastungsbetrag zusätzlich um jeweils 240 € pro Kind.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist beim zuständigen Finanzamt mit dem Formular „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu beantragen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerklasse II ist, dass die alleinerziehende Person mit einem oder mehreren Kindern, für die sie kindergeldberechtigt ist, in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Steuerklasse II können sie nicht beanspruchen, wenn eine weitere volljährige Person, für die sie keinen Anspruch auf Kindergeld haben, dem gemeinsamen Haushalt angehört.

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen
Erwerbstätige, die ihr Kind allein erziehen, können jährlich zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung jedes Kindes bis zu 14 Jahren entstanden sind, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag liegt für jedes Kind bei 4.000 € pro Kalenderjahr.

Kindergeld
Kindergeld ist Bestandteil des Einkommenssteuerrechts und soll dazu dienen, das Existenzminimum des Kindes steuerlich freizustellen. Bei höheren Einkommen treten an die Stelle des Kindergeldes die steuerlichen Freibeträge für Kinder. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommenssteuererklärung, welche Variante zutrifft.

Seit 1. Januar 2023 beträgt das Kindergeld für jedes Kind 250 € pro Monat. Kindergeld ist bei der Familienkasse der für den Wohnort zuständigen Arbeitsagentur schriftlich zu beantragen. Es kann für höchstens sechs  Monate rückwirkend beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der kindergeldberechtigten Person und des Kindes, für das Kindergeld bezogen werden soll. Wer die Steuer-Identifikationsnummer für sich (steht auch auf dem Einkommenssteuerbescheid) oder sein Kind nicht mehr findet, kann sich beim Bundeszentralamt für Steuern diese Nummern neu zustellen lassen.

Das Kindergeld soll beide Eltern entlasten. Bei getrenntlebenden Eltern erfolgt diese Entlastung nach dem so genannten „Halbteilungsgrundsatz“: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält den vollen Betrag des Kindergeldes. Der Elternteil, der Unterhalt für das minderjährige Kind bezahlt, wird dadurch entlastet, dass der jeweilige Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle um das hälftige Kindergeld reduziert wird. Beim Wechselmodell müssen Eltern individuelle Lösungen finden, da es keine gesetzlichen Regelungen gibt.

Grundsätzlich haben alle Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld.

Bei volljährigen Kindern ist der Bezug von Kindergeld an bestimmte Voraussetzungen gebunden: Ausbildung, Studium, ernsthafte aber derzeit erfolglose Suche nach einem Ausbildungsplatz, Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn von maximal vier Monaten, Ableistung berücksichtigungsfähiger Freiwilligendienste und wenn ein Kind unter 21 Jahren ohne Beschäftigungsverhältnis als arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur gemeldet ist.

Der Kindergeldanspruch endet grundsätzlich mit dem vollendeten 25. Lebensjahr.

Für Kinder mit Behinderungen, die sich nicht selbst unterhalten können, kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt werden.

Steuerliche Freibeträge für Kinder
Alleinerziehenden oder nicht mit dem anderen Elternteil verheirateten Eltern steht normalerweise der hälftige Kinderfreibetrag von 3.192 € und der hälftige Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf (BEA) in Höhe von 1.464 € zu.

Der volle Kinderfreibetrag (2024: 6.384 €) steht Alleinerziehenden dann ganz zu, wenn ein Elternteil verstorben oder beschränkt einkommenssteuerpflichtig ist. Ist der nicht betreuende Elternteil unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig und kommt seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nach, kann sein Teil des Freibetrages dem betreuenden Elternteil übertragen werden.

Den gesamten Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder den Ausbildungsbedarf (BEA) von 2.928 € jährlich können Alleinerziehende auf Antrag beanspruchen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist und dieser keine Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind in keinem wesentlichen Umfang betreut.

In der Regel können Eltern nicht gleichzeitig Kindergeld erhalten und Freibeträge beanspruchen. Bei allen Eltern berücksichtigt das Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung jedoch die Freibeträge für Kinder beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer.

Unterhalt

Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
Minderjährige unverheiratete Kinder haben gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt durch Pflege und Betreuung, der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Das gilt auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge.
Volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren sind minderjährigen Kindern gleichgestellt, wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes, dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der von ihm zu unterhaltenden Personen.
Eine Orientierung zur Unterhaltshöhe bietet die Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php

Das Kindergeld soll beide Eltern entlasten. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann sich seine Hälfte des Kindergeldes vom Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle abziehen.

Volljährige Kinder müssen ihren Unterhaltsanspruch selbst geltend machen.

Zur Ermittlung des Unterhalts beim Wechselmodell mit jeweils hälftiger Betreuung gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung.

Während barunterhaltspflichtige Eltern einen Selbstbehalt haben, trifft dies auf Alleinerziehende nicht zu.

Volljährige unverheiratete Kinder sind unterhaltsberechtigt während einer Berufsausbildung / eines Studiums, wenn sie bedürftig sind. Beide Eltern sind in Abhängigkeit von der Höhe ihres Einkommens barunterhaltspflichtig.

Betreuungsunterhalt
Eltern, die ein Kind im Alter bis zu 3 Jahren zu Hause betreuen und bedürftig sind, können gegenüber dem anderen Elternteil Betreuungsgeld nach §1615 l BGB geltend machen. Die Berechnungsgrundlagen können ebenfalls der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.

Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende Eltern minderjähriger Kinder können beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn das Kind keine oder keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen erhält. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle. Allerdings wird – anders als beim Unterhaltszahlbetrag – das volle Kindergeld angerechnet. Informationen zum Unterhaltsvorschuss, u. a. zur Höhe der Zahlbeträge sind hier zu finden: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss/73558

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 1. Januar 2024:
– für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 €,
– für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 €,
– für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 €

Die Bezugsdauer ist nicht begrenzt. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Ab dem 12. Geburtstag besteht der Anspruch nur, wenn das Kind keine SGB II-Leistungen bezieht oder durch den Unterhaltsvorschuss die SGB II-Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder der alleinerziehende Elternteil über ein Bruttoeinkommen von monatlich 600 € verfügt. Bei der Ermittlung der 600 € bleibt das Kindergeld außer Betracht.

Der Unterhaltsvorschuss wird bei Bezug von Jobcenterleistungen voll angerechnet. Es ist unzulässig, wenn das Jobcenter seine Leistung vor dem Erhalt des Unterhaltsvorschusses einstellt, da eine Anrechnung von „fiktivem“ Einkommen nicht möglich ist. Legt in diesem Fall unbedingt Widerspruch ein!

Im Antrag werden die Umgangsvereinbarungen abgefragt. Wenn die unterhaltspflichtigen Elternteile zu mehr als 33% betreuen, verneinen Berliner Jugendämter u. U. einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Beim Wechselmodell mit jeweils hälftiger oder etwa hälftiger Betreuung besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein Hilfsangebot des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft des Kindes und der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche. Den Antrag kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil stellen oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge jener Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, das heißt einen Leistungsanspruch erwirbt man nur, wenn vorher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch III (SGB III) verankert.

Versicherte haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, die Anwartschaftszeit erfüllt haben und sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Versicherte mit Kindern 67% des pauschalierten Nettoentgeltes.

Arbeitslosengeld erhält nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, d.h. die Person muss zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben können, wollen und dürfen. Das bedeutet auch, dass jemand, der zukünftig nur für eine Teilzeittätigkeit zur Verfügung stehen will, Arbeitslosengeld auch nur bezogen auf diese Teilzeittätigkeit erhält.

Gegenüber Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) ist Arbeitslosengeld I vorrangig zu beantragen. Es wird bei der Bedarfsberechnung als Einkommen angerechnet.

Bürgergeld
Das Bürgergeld ist im Sozialgesetzbuch II verankert.  Alle Leistungen nach diesem Gesetz sind nachrangig gegenüber anderen Leistungen. Das heißt, bevor Bürgergeld nach dem SGB II gezahlt werden, müssen erst alle anderen Leistungsansprüche ausgeschöpft sowie nicht geschütztes Vermögen eingesetzt werden.

Die Leistungen beinhalten die Eingliederung in Arbeit und die Sicherung des Lebensunterhaltes, die aus pauschalierten Regelleistungen, eventuellen Mehrbedarfen (z.B. Mehrbedarf für Alleinerziehende, für kostenaufwändige Ernährung) und den Kosten für Unterkunft und Heizung bestehen.

Bürgergeld erhält, wer arbeitsfähig und bedürftig ist. Mit verschiedenen Sanktionen soll dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ entsprochen werden, besonders hinsichtlich des Einsatzes der Arbeitskraft, um wieder unabhängig von diesen Leistungen zu werden.

Auch Alleinerziehende mit Kindern unter 3 Jahren in der Elternzeit, die praktisch in dieser Zeit keine Arbeit suchen und auch nicht zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet sind, erhalten bei Bedürftigkeit Leistungen nach diesem Gesetz.

Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche
Ein so genanntes „Bildungs- und Teilhabepaket“ soll Kindern und Jugendlichen Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen. Dieses Paket umfasst eine Kostenübernahme für Schulausflüge, Klassen- und Kitafahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung (Nachhilfe) und die Mittagsverpflegung in Kitas, Schulen oder Horten.  Für Schüler*innen wird zudem eine Schulbedarfspauschale ausgezahlt. Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zum vollendeten 
25. Lebensjahr. Dazu kann eine Pauschale von monatlich 15 € pro Kind kommen für die nachgewiesene Teilnahme an kostenpflichtigen Freizeitaktivitäten, wie z. B. Mitgliedsbeiträge für Sport- und Kulturvereine oder Musikschulkurse, musikalische Frühförderung, PEKIP-Kurse. Hier ist die Altersgrenze das vollendete 
18. Lebensjahr.

Anspruchsberechtigt sind Kinder, deren Eltern folgende Leistungen beziehen:

  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) – Antragstellung beim Jobcenter
  • Sozialhilfe (SGB XII) – Antragstellung beim Sozialamt
  • Kinderzuschlag (BKGG) – Antragstellung bei der Wohngeldstelle
  • Wohngeld (WoGG) – Antragstellung bei der Wohngeldstelle
  • Leistungen nach dem Asylbewerber Leistungsgesetz (AsylbLG) – Antragstellung beim Sozialamt oder bei der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber

Wer BAföG bezieht, erhält in der Regel keine Leistungen aus dem Bildungspaket.

Kinderzuschlag
Kinderzuschlag können Eltern erhalten, die wegen ihres geringen Einkommens (Erwerbseinkommen, Rente, Vermögen) zwar in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, aber deren Einkommen nicht für den Bedarf des Kindes ausreicht. Ziel des Kinderzuschlages ist es, den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden.
Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind maximal 292 € und kann maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden. Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Eltern kindergeldberechtigt sind und ein Mindesteinkommen erzielen. Für Alleinerziehende gilt eine Mindesteinkommensgrenze von 600 € brutto. Bei der Berechnung bleiben Kindergeld und Wohngeld außer Betracht. Alle Einkünfte des Kindes (wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Renten) werden zu 45% auf den ermittelten Kinderzuschlag angerechnet. 
Der Kinderzuschlag ist bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen.
Eltern, die für ihr Kind Kinderzuschlag erhalten, haben auch einen Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Wohngeld
Mieter*innen mit einem geringen Einkommen können einen Mietzuschuss beantragen.  Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist das Wohnungsamt des Wohnbezirkes.

Ob und in welcher Höhe man Wohngeld erhält, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Gesamteinkommen des Haushalts
  • Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe der zuschussfähigen Wohnkosten

Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung außer Betracht. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss werden als Einkommen angerechnet, Elterngeld bleibt grundsätzlich bis zu einer Höhe von 300 € bzw. bei Bezug von ElterngeldPlus von 150 € unberücksichtigt. Auch Beiträge zur Rentenversicherung und / oder Krankenversicherung und Freibeträge für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige können abgezogen werden. Alleinerziehende erhalten für jedes Kind unter 12 Jahren einen Freibetrag. Für Kinder zwischen 16 und 24 Jahren mit eigenem Einkommen gibt es ebenfalls einen Freibetrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 600 € im Jahr.

Wenn ein Kind sich bei beiden Eltern in der jeweiligen Wohnung abwechselnd und regelmäßig aufhält und von den Eltern betreut wird, kann es in beiden Haushalten bei der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglied berücksichtigt werden.

Auch Empfänger*innen von Wohngeld haben Anspruch auf den sogenannten Berechtigungsnachweis Berlin-Ticket S. Dieser Nachweis ersetzt ab dem 1. Januar 2023 den alten berlinpass. Der Nachweis muss nicht beantragt werden, sondern wird in der Regel von den Leistungsstellen automatisch verschickt.

Hier geht’s zum Wohngeldrechner für Berlin:
www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwo.shtml

Studieren mit Kind

BAföG
Bei einer Unterbrechung des Studiums länger als drei Monate besteht kein Anspruch auf BAföG, so lange bis das Studium wieder aufgenommen wird. Studierende sind verpflichtet, das BAföG-Amt so früh wie möglich darüber zu informieren.

Für im Haushalt lebende Kinder unter 14 Jahren besteht zusätzlich zum BAföG ein Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag. Dieser Kinderbetreuungszuschlag wird als Vollzuschuss gezahlt und beträgt monatlich 160 € pro Kind.

Als Studierende mit Kind kann man einen Aufschub für den Leistungsnachweis und die Verlängerung der Förderungshöchstdauer beantragen. In der Regel werden folgende Verlängerungen gewährt:

  • Verlängerung des Förderungsanspruchs aufgrund der Schwangerschaft um ein Semester,
  • Verlängerung um ein Semester pro Lebensjahr bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes,
  • Verlängerung um ein Semester für das 6. bis 7. Lebensjahr
  • Verlängerung um ein Semester für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes.
  • Ein weiterer Verlängerungsgrund kann die Erkrankung eines Kindes sein.

Leistungen vom Jobcenter (SGB II)
In der Schwangerschaft können bedürftige Studierende ab der 13. SSW den Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 2 SGB II sowie die einmaligen Leistungen wegen Schwangerschaft und die Erstausstattung fürs Kind (§ 24 Abs. 3 SGB II) beim Jobcenter beantragen.

Außerdem können bedürftige alleinerziehende Studierende den monatlichen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 3 SGB II beim Jobcenter beanspruchen.

Mutterschaftsgeld
Ausführliche Infos zum Mutterschaftsgeld in der Rubrik Wichtige Infos für Alleinerziehende, Punkt 1 (Schwangerschaft und Geburt) Voraussetzung für den Anspruch gegenüber der Krankenkasse ist, dass die Studierende selbst versichert ist und bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis war. Erwerbstätige Studierende, die familienversichert sind, können nur beim Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld i. H. v. 210 € beantragen.

Kinderzuschlag
Ausführliche Infos zum Kinderzuschlag finden sich im entsprechenden Abschnitt oben. Für alleinerziehende Studierende ist zudem Folgendes interessant: Zum obligatorischen Mindesteinkommen von monatlich 600 € zählen auch BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern des/der Studierenden, jedoch nicht Wohngeld und Kindergeld.

Wohngeld
Studierende können prinzipiell kein Wohngeld erhalten, wenn sie „dem Grunde nach“ Anspruch auf BAföG haben – unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten (§ 20 WoGG). Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:

  • BAföG wird als Bankdarlehn bezogen
  • Wenn „dem Grunde nach“ kein Anspruch (mehr) auf BAföG besteht (z. B. in einem nicht förderfähigem Teilzeitstudium)
  • Lebt der / die Studierende mit einer Person im Haushalt, die keinen Anspruch auf BAföG hat, z.B. einem eigenen Kind, kann der gesamte Haushalt Wohngeld beantragen.

Eine ausführlichere Beratung zum Studieren mit Kind (u. a. BaföG, Betreuungsmöglichkeiten an Hochschulen) gibt es bei:

  • Studentenwerken (urlex=www.studentenwerke.de)
  • Akademischen Beratungszentren / Sozialberatung
  • StudentInnenvertretungen (AStA, StuRa, etc.)
  • Gleichstellungsbüros / Frauenbeauftragen
  • Elternservicebüros für Studierende mit Kind

In unserer Linkliste (Links / Rubrik Studieren mit Kind / BaföG) sind weitere Informationen zu finden.

Sorgerecht

Alleinige elterliche Sorge

Wenn die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist und auch vor der Geburt des Kindes keine übereinstimmende Sorgeerklärung abgegeben wurde, ist sie mit der Geburt des Kindes allein sorgeberechtigt.

Das bedeutet, dass sie allein den Vornamen und Nachnamen des Kindes bestimmt und alle Entscheidungen von erheblicher Bedeutung alleine treffen kann, zum Beispiel wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, ob sie ein Sparbuch für ihr Kind anlegt, einen Pass beantragt oder ihr Kind in einer Kita anmeldet.

Das alleinige Sorgerecht wird nicht durch eine eventuelle Beistandschaft beim Jugendamt (zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Klärung der Unterhaltsansprüche) eingeschränkt.

Bei Bedarf stellt das zuständige Jugendamt eine Bescheinigung darüber aus, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat.

Gemeinsame elterliche Sorge

In einem Scheidungsverfahren wird nicht zwingend über die elterliche Sorge entschieden, sondern es bleibt in der Regel bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nur wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, entscheidet das Familiengericht.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, beim zuständigen Jugendamt (kostenfrei) oder bei einem Notar.

Diese Sorgeerklärung kann nicht zurückgenommen werden, sondern der Elternteil, der die gemeinsame elterliche Sorge beenden will, muss beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge stellen.

Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Familiengericht

Mit dem am 13. Mai 2013 in Kraft getretenen „Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ soll ein neues gesellschaftliches Leitbild etabliert werden: Möglichst alle Kinder sollen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern aufwachsen.

Väter nichtehelicher Kinder können auf Antrag vom Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen der Mütter übertragen bekommen.

Nach Eingang des Antrags beim Familiengericht erhält die Mutter eine Frist zur Stellungnahme. Versäumt die Mutter die Frist zur Stellungnahme oder sind für das Familiengericht aus dieser Stellungnahme keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht, kann und soll das Familiengericht im vereinfachten Verfahren entscheiden.

Damit kann dem Vater ohne Anhörung der Mutter / der Eltern und ohne Einbeziehung des Jugendamtes auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden.

Nur wenn dem Familiengericht durch die Stellungnahme der Mutter Anhaltspunkte bekannt werden, die es für eine Kindeswohlprüfung für relevant hält, muss ein reguläres Sorgerechtsverfahren durchgeführt werden, mit Anhörung der Beteiligten und Einbeziehung des Jugendamtes.

Wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht möglich ist und es dem Kindeswohl am besten entspricht, kann das Familiengericht dem Vater mit dem neugefassten § 1671(2) BGB auch die alleinige elterliche Sorge übertragen.

Entscheidungen von erheblicher Bedeutung

Üben die Eltern nach Trennung und Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam aus, müssen sie über alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsam entscheiden. Alle Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, allein.

Wechselmodell

Beim „Wechselmodell“ wechseln sich die getrennt lebenden Eltern in der Betreuung, Versorgung und Erziehung periodisch – tageweise, wochenweise – ab. Das Kind hat keinen Lebensmittelpunkt sondern pendelt zwischen den Wohnungen von Mutter und Vater.

Ob Kinder einen festen Lebensmittelpunkt brauchen oder zwischen zwei Haushalten pendeln sollten, ist in der Fachliteratur höchst umstritten. Die Befürworter*innen loben es als gerechtes und kindeswohlförderliches Betreuungsmodell nach Trennung und Scheidung. Es gewährleiste am besten, dass den Kindern beide Eltern als wichtige Bezugspersonen erhalten bleiben. Kritiker*innen fürchten eine Überforderung und einen erhöhten Anpassungsdruck für die Kinder.

Bindungstheorie und Bindungsforschung belegen, dass die Qualität der frühkindlichen Beziehungserfahrungen die Grundlage für die psychische Sicherheit legt. Kinder brauchen die Lebensform, die sozial, zeitlich und örtlich eine möglichst große Stabilität gewährleistet. Je jünger das Kind ist, desto stressvoller erlebt es permanente Trennungen und Wechsel der Bezugspersonen.

Die Berliner Familiengerichte ordnen bisher – von Ausnahmen abgesehen – das Wechselmodell in der Regel nicht gegen den Willen eines Elternteils an. Sie berücksichtigen, dass das Wechselmodell voraussetzt, dass beide Eltern von seiner Richtigkeit überzeugt sind und dies dem Kind vermitteln, Bereitschaft und Fähigkeit zu Kooperation und häufigem Austausch besteht, die Wertschätzung des anderen Elternteils noch vorhanden ist und gewisse organisatorische Voraussetzungen passen müssen.

Beim Wechselmodell fällt die klare Trennung von Betreuung und Barunterhaltspflicht weg. Die Düsseldorfer Tabelle kann nur bedingt angewendet werden. Die Eltern müssen private Lösungen für die Sicherung des Unterhaltsbedarfes des Kindes finden.

Umgangsrecht

In der Regel gehört zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Eltern. Das Kind hat ein eigenständiges Recht auf Umgang. Aus diesem Recht resultieren die Pflicht und das Recht der Eltern zum Umgang mit dem Kind.

Elternvereinbarungen

Es gibt keine allgemeingültige Umgangsregelung, die für jede Familie passt. Maßgeblich für die Häufigkeit und Dauer der Kontakte sollte das Alter und die bisherige Beziehung und Vertrautheit zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil sein.

Besonders in konflikthaften Scheidungs-und Trennungssituationen ist es hilfreich, wenn eine Umgangsvereinbarung möglichst alle Aspekte regelt, die für die Ausgestaltung und Durchführung des Umgangs wichtig sind, damit sich Konflikte auf ein Minimum reduzieren lassen:

  • den Umgang des Kindes an den Wochenenden und /oder an einzelnen Wochentagen
  • den Ort der Umgangskontakte besonders für Säuglinge und Kleinkinder
  • Umgangsregelungen zu besonderen Ereignissen und Festtagen
  • Ferienregelungen
  • besondere Aktivitäten und Hobbys des Kindes, die gewährleistet werden sollen
  • gemeinsame Erziehungsziele
  • Abholen und Bringen
  • Vorgehen im Konfliktfall
  • Anpassungsmodalitäten

Begleiteter Umgang und Umgangsausschluss

Ein begleiteter Umgang oder ein Umgangsausschluss kann vom Familiengericht in Ausnahmefällen angeordnet werden, wenn es für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

Das kann der Fall sein, wenn der Schutz des Kindes während des Umgangs nicht gewährleistet werden kann, zum Beispiel bei einem gewaltbereiten Elternteil, bei Gefahr sexuellen Missbrauchs oder der Kindesentführung, sowie bei bestimmten psychischen Erkrankungen des Umgangsberechtigten.

In der Praxis wird begleiteter Umgang entsprechend der Konfliktsituation differenziert ausgestaltet:

Betreute Umgangsanbahnung, wenn längere Zeit kein Umgang zwischen Kind und Umgangsberechtigtem stattgefunden hat, das Kind Vorbehalte gegen den Umgang hat oder um erstmalig Umgang zwischen dem Kind und dem Umgangssuchenden anzubahnen.

Betreute Übergabe, wenn es bei der Übergabe des Kindes zu (massiven) Auseinandersetzungen zwischen den Eltern kommt und daraus psychische Belastungen für das Kind resultieren.

Betreuter oder begleiteter Umgang, wenn der Umgangssuchende nur eingeschränkt zu einem belastungsfreien Umgang mit dem Kind fähig ist, das Kind gegen den betreuenden Elternteil beeinflusst und bei psychischer Erkrankung und Suchterkrankung.

Kontrollierter Umgang, bei gegebener oder vermuteter Kindeswohlgefährdung, bei Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch den Umgangsberechtigten, bei Gefahr der Kindesentführung sowie bei „Häuslicher Gewalt“.

Ein begleiteter Umgang oder ein Umgangsausschluss sind in der Regel zeitlich befristet. Flankierende Elterngespräche haben das Ziel, einen unbegleiteten Umgang zu ermöglichen.

Kitaplatz / Kitagutschein

Um einen Kita-Platz zu bekommen, müssen Eltern einen Kitagutschein beantragen. Er kann auch online beantragt werden und wird vom bezirklich zuständigen Jugendamt ausgegeben. Im Kitagutschein ist der anerkannte Betreuungsumfang erfasst. Dieser ergibt sich aus der jeweiligen Familiensituation. Der Kitagutschein wird in jeder frei gewählten Kita eingelöst, sofern dort ein Platz verfügbar ist.
Seit 1. August 2018 haben Kinder, die mindestens 1 Jahr alt sind, einen (kostenfreien) Rechtsanspruch auf Teilzeitförderung (über 5 bis maximal 7 Stunden täglich – es müssen keine Bedarfsgründe nachgewiesen werden). Bedarfsprüfung ist nur noch nötig, wenn eine Erweiterung des Betreuungsumfangs gewünscht wird oder die Frist zur Gutscheineinlösung abgelaufen ist. Ein festgestellter Bedarf gilt in der Regel weiter, unabhängig davon, ob sich die Lebensumstände der Familie ändern. Wenn das Kind in der Kita ein Mittagessen bekommt, kostet das  einen Beitrag von 23 € im Monat. Das Mittagsessen ist kostenfrei, wenn Familien Anspruch auf das Bildung- und Teilhabepaket haben. 

In unserer Linkliste Rubrik Kindertagesbetreuung sind weitere Informationen zu finden.

Ergänzende Kinderbetreuung / erweiterte Tagespflege

Wenig bekannt ist, dass die Jugendämter zusätzlich zur Kinderbetreuung durch Tageseinrichtungen (Kita, Hort) eine ergänzende Kinderbetreuung für Zeiten, an denen diese nicht geöffnet sind (späterer Abend, früher Morgen, nachts, an Wochenenden), gewähren können. Ergänzende Kinderbetreuung ist im Kindertagesförderungsgesetz geregelt.

Wenn das Kind zwischen 1 Jahr und 12 Jahre alt ist und ergänzende Kinderbetreuung aus beruflichen Gründen benötigt wird, können Eltern beim bezirklichen Jugendamt ein Gutschein auf ergänzende Kinderbetreuung (die Jugendämter verwenden den Begriff „ergänzende Tagespflege“) beantragen. Es ist empfehlenswert, aktuelle Verträge mit Kitatageseinrichtungen (mit Öffnungszeiten), den Arbeitsvertrag, Nachweise über Arbeitszeiten, Immatrikulationsbescheinigung, Vorlesungs-, Seminar- oder Ausbildungszeiten mitzubringen.

Parallel dazu können Eltern auf www.mokis.berlin ihr Betreuungsgesuch aufgeben. Mokis ist ein öffentlich gefördertes Modellprojekt, das unter anderem geeignete Betreuungspersonen für die Jugendämter sucht und qualifiziert. Sobald Mokis eine geeignete Betreuungsperson für die jeweiligen Bedarfe gefunden hat, meldet sie diese dem Jugendamt, das die Eltern darüber und über die weitere Vorgehensweise informiert. Die ergänzende Kinderbetreuung ist kostenfrei. Das Jugendamt teilt dann im positiven Fall Art und Umfang des festgestellten Anspruchs mit. Es gibt einem Antrag auf ergänzende Kinderbetreuung statt, wenn die regulären Einrichtungen den Bedarf nicht decken, diese dem Erhalt des Arbeitsplatzes dient oder bei fehlender ergänzender Betreuung eine Einstellung verhindert wird (z.B. weil Qualifizierungsmaßnahmen nicht wahrgenommen werden können). Manche Jugendämter haben eine Liste mit Tagesmüttern.
In unserer Linkliste Rubrik Kinderbetreuung außerhalb von Kita- und Hortöffnungszeiten in Berlin sind weitere Informationen und unser SHIA-Merkblatt ergänzende Kindertagespflege (als Pdf-Datei) zu finden.

Betreuung im Krankheitsfall

Krankheit der Eltern
Krankheit, Kur, ein Unfall, Schwangerschaft oder Geburt können dazu führen, dass verordnete Bettruhe oder Abwesenheit der Eltern dringliche Fragen aufwerfen: Wer betreut dann meine Kinder oder kümmert sich um den Haushalt? In solchen Situationen steht der Familie unter Umständen eine Haushaltshilfe der Krankenkasse (Unfallkasse) zu. Der Fachbegriff heißt: ambulante Familienpflege als Krankenkassenleistung – Haushaltshilfe als Betreuerin. Diese kann der Arzt / die Ärztin verordnen. (Rechtsgrundlage § 38 SGB V). Hilfreich ist, so früh wie möglich mit dem Arzt / der Ärztin und der Krankenkasse zu sprechen und die Konditionen zu erfragen!

Wenn keine Krankenkassenleistung besteht oder diese nicht ausreicht – was dann?
Wenn Eltern aus gesundheitlichen (Unfall, Schwangerschaft oder Geburt) oder anderen Gründen (Strafhaft, Auslandsaufenthalt) als Hauptbetreuungsperson ausfallen und die Krankenkassenleistung nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht, kann die Ambulante Familienpflege des bezirklichen Jugendamtes unterstützen. Haus- und Familienpflegerinnen übernehmen die Betreuung des Kindes (der Kinder) und unterstützen im Haushalt (Rechtsgrundlage § 20 SGB VIII).

Allerdings sind für diese Unterstützung einige Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der andere Elternteil ist wegen (berufsbedingter) Abwesenheit nicht in der Lage, das Kind (die Kinder) zu betreuen.
  • Der familiäre Lebensraum des Kindes soll erhalten bleiben und die Unterbringung außerhalb der Familie verhindert werden.
  • Das Kind ist jünger als 14 Jahre, es sei denn, es ist aus anderen Gründen (z.B. Behinderung) auf Hilfe angewiesen.
  • Es bestehen keine ausreichenden Angebote in Tageseinrichtungen oder in der Tagespflege.

Betreuung des kranken Kindes
Erwerbstätige Alleinerziehende, die gesetzlich krankenversichert sind, haben bei Krankheit des Kindes Anspruch auf 30 Tage (bei mehreren Kindern maximal 70 Tage) Freistellung pro Kalenderjahr. Dies gilt in den Jahren 2024 und 2025. Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld. 

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Eine ärztliche Bescheinigung über Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des Kindes muss vorliegen.

Seit 18. Dezember 2023 ist unter bestimmten Voraussetzungen eine telefonische Krankschreibung auch für Kinder erhältlich. Das Kind muss aufgrund früherer Behandlung in der Praxis bekannt sein und der Arzt oder die Ärztin muss die telefonische Ausstellung für medizinisch vertretbar halten. Die Krankschreibung ist dann für maximal fünf Kalendertage möglich. Hält die Erkrankung darüber hinaus an, müssen Eltern mit dem Kind in die Praxis, um eine Folgebescheinigung zu erhalten.

Das Jugendamt kann die Kosten für den Einsatz einer Familienpflege übernehmen, wenn der Arbeitgeber keine Freistellung gewähren kann. Je nach Höhe des Einkommens kann eine Zuzahlung erforderlich sein. Wenn das Kind ins Krankenhaus muss und eine Begleitperson aus medizinischen Gründen erforderlich ist, besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn weitere Kinder unter 12 Jahren im Haushalt sind (Rechtsgrundlage § 20 SGB VIII).

Betriebliche Kinderbetreuung

Arbeitszeiten sind nicht immer planbar, Schichtmodelle oder die Vertretung für erkrankte Kolleg*innen machen Eltern oft zu schaffen! Der Betrieb kann helfen, Familienpflichten und die Berufstätigkeit besser unter einen Hut zu bringen! Vorgesetzte und / oder der Betriebsrat sind die richtigen Ansprechpartner.

Argumente für ein Gespräch sind:

  • Die Kosten für Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder sind für den Betrieb als betriebliche Ausgaben voll steuerlich absetzbar (Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Zuschüsse zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn bezahlt).

Der Betrieb kann z. B.

  • Bar- oder Sachleistungen sowohl für die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten gewähren.
  • Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tages- und Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen finanzieren.
  • Die Einrichtung von betrieblichen Kindertagesstätten – gegebenenfalls im Verbund mit weiteren Betrieben – wird auch finanziell gefördert (Beratungshotline hierzu werktags von 9 bis 17 Uhr unter Tel. 0800-0000 945).

Maßnahmen für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf bringen Vorteile für die Beschäftigten und den Betrieb:

  • Alle Beschäftigten arbeiten entspannter und sind dadurch effektiver.
  • Ein gutes Betriebsklima trägt nachweislich zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes bei.
  • Hoch spezialisierte Fachkräfte bleiben im Unternehmen.
  • Die Fluktuation sinkt.
  • Teure Personalbeschaffungskosten werden abgebaut.
  • Familienfreundliche Unternehmen haben einen guten Ruf in der Öffentlichkeit.
  • Diese gelten für Bewerber*innen als besonders attraktiver Arbeitsplatz.

Das Thema eignet sich auch gut zur Diskussion im Kolleg*innenkreis.

Flexible Kinderbetreuung

Bei flexibler Kinderbetreuung handelt es sich um ein kostenfreies Betreuungsangebot für Kinder von Alleinerziehenden für einzelne Termine oder Terminserien. Ein Bedarfsnachweis muss nicht erbracht werden. Die Betreuung erfolgt nach gegenseitigem Kennenlernen in der Regel in ausgewählten Familienzentren. Das Angebot ersetzt nicht die Regelbetreuung in Kita oder Hort oder die ergänzende Kinderbetreuung/Kindertagespflege. Derzeit gibt es Angebote zur flexiblen Kinderbetreuung nur in den Stadtbezirken Lichtenberg, Mitte und Neukölln. Nähere Informationen sind auf folgender Übersichtsseite zu finden: 
2022_uebersicht-angebote-ergaenzender-und-flexibler-kinderbetreuung_Tabelle

Als häusliche Gewalt bezeichnet man Gewalt durch aktuelle oder ehemalige Ehe- oder Lebenspartner.

Handlungen häuslicher Gewalt sind z.B.:
– Drohungen
– Erniedrigungen
– sozial isoliert werden
– schlagen, treten
– mit Gegenständen werfen
– Erzwingen sexueller Handlungen

Häusliche Gewalt ist strafbar! Fast all ihre Erscheinungsformen können nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe belegt werden.

Polizeiliche Wegweisung
In einer Gefährdungssituation oder wenn bereits eine Straftat passiert ist, besteht die Möglichkeit, die Polizei zu rufen und eine Anzeige zu erstatten. Die Polizei kann dem Täter einen Platzverweis aus der Wohnung erteilen, ihm den Schlüssel abnehmen und das weitere Betreten der Wohnung (bis zu 14 Tagen) verbieten.

Die Präventionsstelle Häusliche Gewalt hat eine Übersicht über berlinweite Anlaufstellen, die Opferschutzbeauftragten und Koordinator*innen für häusliche Gewalt sowie Interventionsmöglichkeiten der Polizei erstellt. Die Übersicht ist abrufbar unter https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/praevention/gewalt/artikel.125028.php.

Gewaltschutzgesetz
Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) existiert seit Dezember 2001 und regelt den Schutz der Opfer von Gewalttaten und Nachstellungen sowie die Erleichterung der Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung.

Das Gericht kann dem Täter insbesondere Folgendes verbieten (Schutzanordnungen):

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten
  • sich in einem (vom Gericht bestimmten) Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (beispielsweise Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten, Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten)
  • Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (auch nicht per Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail)
  • ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (falls es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, muss sich der Täter umgehend entfernen)

Außerdem kann man per Eilverfahren beim zuständigen Familiengericht die Zuweisung der gemeinsam bewohnten Wohnung beantragen (sollte möglichst schnell nach dem Vorfall passieren).

In unserer Linkliste Rubrik Gewalt und Krisen sind weitere Informationen und Beratungsstellen zu finden. 

Man kann sich beispielsweise an die BIG-Hotline wenden (erreichbar täglich von 8 bis 23 Uhr unter der Telefonnummer (030) 611 03 00; auch am Wochenende und an Feiertagen). Sie ist ein Unterstützungsangebot für Frauen und deren Kinder, die in ihrer Beziehung Gewalt erleben, nach ihrer Trennung immer noch von ihrem Ex-Partner bedroht und belästigt werden oder Übergriffen ausgesetzt sind. Die Beratung erfolgt auf Wunsch anonym und bei Bedarf mehrsprachig (Einsatz von Sprachmittler*innen). Die Hotline empfiehlt weiterführende Hilfsangebote oder unterstützt gegebenenfalls bei einer vorübergehenden Unterbringung im Frauenhaus oder einer anderen Zuflucht. Das Mobile Interventionsteam von BIG kann Opfer in akuten Fällen sofort aufsuchen, wenn diese nicht selbst zu einer Beratungsstelle gehen können.

Stalking 

Im Jahre 2007 wurde der spezielle Tatbestand „Nachstellung“ unter § 238 ins Strafgesetzbuch eingefügt und in den § 112a Strafprozessordnung aufgenommen, wo unter bestimmten Voraussetzungen und Gefährdungen ein Haftgrund zu Anordnung der Untersuchungshaft vorliegen kann. Unter „Nachstellung“ (im engl. „Stalking“) wird das willentliche, beabsichtigte und wiederholte Nachstellen, Verfolgen und Belästigen einer bestimmten Person gegen deren ausdrücklichen Willen verstanden.

Das Frieda Frauenzentrum in Friedrichhain hat ein umfangreiches Projekt zum Thema Stalking mit Infos, Beratungen und Begleitung von Stalkingopfern ins Leben gerufen.

FRIEDA-Frauenzentrum e.V.
Proskauer Str. 7
10247 Berlin
Tel. 030 / 422 42 76
www.frieda-frauenzentrum.de

Patenschaften für Kinder und Familien in Berlin

Besonders Alleinerziehende wünschen sich eine Person, die sie ab und zu unterstützt und mit dem Kind etwas unternimmt. Dann kommt vielleicht eine Patenschaft in Frage. Nur wie mache ich mich auf den Weg? Wo finde ich die passende Patin oder den passenden Paten für meine eigene Lebenssituation und mein Kind?

Bei einer Patenschaft unternimmt ein Pate bzw. eine Patin in regelmäßigen Abständen etwas mit dem Kind. Ziel ist, eine dauerhafte (in manchen Fällen jedoch zeitlich begrenzte) Beziehung zwischen der Patenperson und dem Kind aufzubauen, die auf Kontinuität und Vertrauen basiert. So wird zum einen die Mutter / der Vater entlastet, aber auch das Kind und die Patenperson haben Vorteile davon: Beide können voneinander lernen, Erfahrungen austauschen, zusammen neue machen und Freundschaft schließen.

Im Vorfeld gibt es einige grundlegende Dinge zu beachten:
– 
Paten ersetzen keinen Sorgeberechtigten, Babysitter, Chauffeur und auch keine professionellen Hilfen.
– Paten stellen durchaus eine Bezugsperson dar, zu der das Kind eine enge Bindung aufbauen kann, was möglicherweise Eifersucht hervorruft.
– Paten brauchen von den Eltern ein Feedback, um zu wissen, ob die Treffen auch für das Kind positiv verlaufen.
– Paten arbeiten meist ehrenamtlich und haben kein spezielles Budget für Unternehmungen. Deshalb ist es wichtig eine Abmachung zu treffen, wie man die Ausgaben handhaben will.

Hilfreich ist auch sich zu fragen:
– Welches Motiv steht hinter dem Wunsch nach einer Patenschaft?
– Habe ich Zeit für die Abstimmung von Terminen und um dem Paten ein Feedback zu geben?
– Ist das Kind für eine Patenschaft bereit? Wichtig ist ein Gespräch mit dem Kind darüber, was eine
Patenschaft beinhaltet.

Wie gehe ich eine Patenschaft an?
Einerseits kann man sich selbst auf die Suche machen. Vielleicht kennt man eine Person, die man sich gut als Paten für das Kind vorstellen kann.

Andererseits ist es möglich, sich an eine Einrichtung zu wenden, die Patenschaften vermittelt. Die Nachfrage ist oft sehr groß. Es kann deshalb vorkommen, dass eine Patenschaft bis zum Zustandekommen einige Zeit braucht. In unserer Linkliste / Rubrik Patenschaften für Kinder in Berlin findet man eine Vielzahl von Patenschaftsprojekten.

Wenn ich eine geeignete Person gefunden habe:
Beim ersten Treffen sollten alle involvierten Parteien anwesend sein. Wenn die Chemie stimmt, kann man weitere Treffen vereinbaren. Diese Treffen können zu Beginn zu Hause stattfinden. Wichtig ist, sich Zeit zum gegenseitigen Kennenlernen zu nehmen. Kommt dann die Patenschaft zustande, sollte man als Elternteil ein Führungszeugnis von der Patenperson erbitten und einen Patenschaftsvertrag abschließen. Der Vertrag kann Rahmenbedingungen und auch eine „Probezeit“ festhalten. Dies ermöglicht, einem schlechten Abbruch vorzubeugen und aufkommende Schwierigkeiten leichter zu kommunizieren.

Weitere Arten von Patenschaften:
Neben den Patenschaften für Kinder gibt es weitere Modelle: Bildungs- und Mentoring-Patenschaften und Familienpatenschaften. Beim ersten Modell stehen Schüler und Jugendliche insbesondere im Hinblick auf die Bereiche Bildung, Förderung und Übergang in Ausbildung und Berufsleben im Mittelpunkt. Beim zweiten Modell sind Familien mit Säuglingen und Kleinkindern die Zielgruppe. Sie erhalten Entlastung im Sinne früher Hilfen. In der Linkliste / Rubrik Patenschaften für Bildung / Mentoring und junge Familien in Berlin gibt es konkrete Angaben.

Wohngeld

Mieter*innen können bei sehr geringem Einkommen einen Mietzuschuss erhalten. Der Antrag wird mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Wohnungsamt des Bezirkes eingereicht.

Ob und in welcher Höhe man Wohngeld erhält, hängt von folgenden Faktoren ab:
– Gesamteinkommen des Haushalts
– Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
– Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise der jeweiligen Belastung, wenn eigener Wohnraum vorhanden ist

Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung außer Betracht. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss werden in voller Höhe als Einkommen angerechnet, Elterngeld bleibt grundsätzlich bis zu einer Höhe von 300 € bzw. bei doppelter Bezugsdauer des Elterngeldes von 150 € unberücksichtigt. Auch Beiträge zur Rentenversicherung und / oder Krankenversicherung und Freibeträge für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige können abgezogen werden. Alleinerziehende erhalten für jedes Kind unter 12 Jahren einen Freibetrag. Für Kinder zwischen 16 und 24 Jahren mit eigenem Einkommen gibt es ebenfalls einen Freibetrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 600 € im Jahr.

Alleinerziehende sollten beachten, dass ein Kind in beiden Haushalten bei der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglied berechnet wird, wenn es sich bei beiden Eltern in der jeweiligen Wohnung abwechselnd und regelmäßig aufhält und von den Eltern betreut wird.

Studierende können prinzipiell kein Wohngeld erhalten, wenn sie „dem Grunde nach“ Anspruch auf BAföG haben – unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten (§ 20 WoGG). Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:
– BAföG wird als Bankdarlehn bezogen
– Wenn kein Anspruch (mehr) auf BAföG besteht, z.B. weil ein Teilzeitstudium absolviert wird, die Studienrichtung zu spät gewechselt wurde oder wenn man auf Grund seines Alters von der Förderrung auf BAföG ausgeschlossen ist.
– Lebt der / die Studierende mit einer Person im Haushalt, die keinen Anspruch auf BAföG hat, z.B. einem eigenen Kind, kann der gesamte Haushalt Wohngeld beantragen.

Ab 1. Februar 2018 haben auch Empfänger*innen von Wohngeld Anspruch auf den berlinpass und das vergünstigte Berlin-Ticket S (monatlich 27,50 €). Verbunden damit ist auch ein vergünstigter Zugang zu vielen Freizeit- und Kulturangeboten.
Der berlinpass wird für alle Anspruchsberechtigten in den Berliner Bürgerämtern ausgegeben.
Ohne vorherige Terminabsprache kann man den berlinpass dort erhalten, wenn der gültige Leistungsbescheid, ein Passfoto und das gültige Ausweisdokument vorgezeigt werden.

Wohnberechtigungsschein (WBS)

Personen mit einem WBS können in eine Wohnung („Sozialwohnung“) ziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Jede volljährige Person kann einen Antrag auf einen einkommensabhängigen WBS für sich und seine Familie bzw. Lebensgemeinschaft stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, gilt dieser für ein Jahr. Man hat Anspruch auf den WBS, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird.

Berliner Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten

Bereits 2012 schloss der Berliner Senat mit den sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften (degewo, GESOBAU, GEWOBAG, HOWOGE, STADT UND LAND und WBM) das „Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten“. Die Gesellschaften verpflichteten sich zu einer Mietenpolitik mit Augenmaß, um gerade auch Haushalten mit geringeren Einkommen Wohnraum zu bieten. Angesichts der Lage auf dem Wohnungsmarkt sind die Eckdaten dieses Bündnisses für Einelternfamilien bestimmt von Interesse.

Ausgewählte Eckpunkte des Mietenbündnisses:

  • Beschränkung allgemeiner Mieterhöhungen im frei finanzierten Wohnungsbau auf höchstens 15% in vier Jahren, soweit der Berliner Mietspiegel das zulässt
  • Beschränkung der Modernisierungsumlage im frei finanzierten Wohnungsbau auf maximal 9% der aufgewandten Kosten jährlich; nach Modernisierung Gewährleistung einer verträglichen Mietenbelastung
  • gemeinsamer Wohnungspool, um einen fairen Wohnungstausch zu ermöglichen, wenn Mieter*innen eine um mindestens 10% kleinere Wohnung suchen; Zusicherung, dass die neue Bruttowarmmiete – bei vergleichbarer Ausstattung, Modernisierungszustand und Lage – unter der der alten Wohnung liegt
  • Suche nach jeweils individuellen Lösungen für Mieter*innen, die aus wirtschaftlichen oder anderen sozialen Gründen die Mieterhöhung nicht erbringen können
  • Nach einer Mieterhöhung soll die Nettokaltmiete bei Vorliegen sozialer Kriterien im Einzelfall 30% des Haushaltsnettoeinkommens nicht übersteigen, sofern eine angemessene Wohnungsgröße genutzt wird und das Haushaltseinkommen innerhalb der Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein liegt.
  • Ist ein Mieterhaushalt Empfänger von Sozialleistungen und die genutzte Wohnfläche angemessen, werden Mieterhöhungen so weit beschränkt, dass die neue Miete die Höchstwerte staatlicher Leistungen für Mietbelastungen nicht überschreitet.
  • Härtefallregelungen für Schwangere und Alleinerziehende, die auf ihr soziales Umfeld angewiesen sind – neben dem Einkommen also auch Berücksichtigung anderer persönlicher Härten bei Mieterhöhungen

Quelle: www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsbau/de/mietenbuendnis

Berliner Wohnungsbau-Genossenschaften

Als Genossenschaftsmitglied (und damit Miteigentümer) genießt man ein lebenslanges Wohnrecht. Passt die Wohnung nicht mehr zu den eigenen Bedürfnissen, kann man in eine andere, freie Wohnung der Genossenschaft umziehen. Genossenschaften verlangen keine Kaution und Provision. Wer Mitglied wird, kauft Genossenschaftsanteile, die verlässlich verzinst und – sollte man später wieder aus der Genossenschaft austreten – wieder zurückgezahlt werden.

Beratung zu Berliner Wohnprojekten

  • Netzwerkagentur GenerationenWohnen
    Beratungsstelle für generationenübergreifendes Wohnen in Berlin. Das Beratungsangebot ist kostenlos. Unterstützt werden sowohl generationenübergreifende eigentumsorientierte Interessierte als auch Wohnprojekte zur Miete.
    www.netzwerk-generationen.de
  • Das WOHNPORTAL Berlin!
    Plattform für Wohnprojekte, Genossenschaften und Baugemeinschaften sowie Schnittstelle für kreative Selbstorganisation in Berlin und Brandenburg. Hier vernetzen sich vielfältige Stadtakteure, um zusammen Ansätze einer nachhaltigen Stadtentwicklung und innovative Formen des Wohnens zu entwickeln.
    http://wohnportal-berlin.de/

Wohnprojekt für Alleinerziehende

  • LebensTraum: Der Verein „LebensTraum“ hat mit seinem Modellprojekt auf die Wohnungsnot Alleinerziehender in Berlin aufmerksam gemacht und im Stadtteil Moabit ein Wohnprojekt für Alleinerziehende geschaffen.
    Lübecker Str. 21, Ecke Perlebergerstr. 44, 10559 Berlin (Moabit)

Plattform für Alleinerziehende zur WG-Suche

  • Die Website Lemulike bietet Alleinerziehenden eine maßgeschneiderte WG-Suche mit Kindern.
    Inserate sind kostenlos möglich unter www.lemulike.com

Betreutes Wohnen

Bei besonderen Lebensumständen stellt das betreute Wohnen eine alternative Wohnform dar, bei der Menschen je nach Lebenssituation unterschiedliche Formen der Hilfe und Unterstützung erhalten.

  • Frauenwohnprojekt AWO bietet Hilfe für Frauen in Wohnungsnot (mit und ohne Kind/er).
  • Betreutes Wohnen des Kulturvereins Prenzlauer Berg „(Nicht) allein mit Kind“ richtet sich an alleinerziehende Mütter und Väter, die Hilfe benötigen.

Mietrechtliche Tipps

Kostenfreie Mitgliedschaft in einer Mieterorganisation
Wer ALG II, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen bezieht und einen konkreten Beratungsbedarf (z. B. Mieterhöhung, Betriebskostenabrechnung) hat, hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Mitgliedschaft in einer Mieterorganisation. Die Mitgliedsbeiträge werden auf Antrag von der Leistungsstelle (z. B. Jobcenter) übernommen. Eine Liste der Mieterorganisationen, mit denen das Land Berlin eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, ist zu finden unter: www.berlin.de/sen/soziales/dokumente.

Was tun bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse?
Mieter*innen können einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Mietpreisbremse (mehr als ortsübliche Vergleichsmiete plus 10%) schriftlich beziehungsweise in Textform rügen (§ 556 g Abs. 2 BGB). Den unzulässig hohen Teil der Miete muss der Vermieter nach Erhalt der Rüge reduzieren. Mieter*innen haben einen entsprechenden Rückforderungsanspruch für Zeiträume ab Abgabe der Rüge.
Nähere Infos unter: www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-169-die-mietpreisbremse-bei-wiedervermietung.htm#7-Welche-Rechtsfolgen-gibt-es-bei-zu-hohen-Mieten

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