Existenzsicherung

Eltern können sich auf https://infotool-familie.de/zum-tool/ informieren, auf welche Gelder sie voraussichtlich Anspruch haben. Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellte Website ist nützlich, um unnötige Wege und Antragstellungen zu vermeiden und gleichzeitig nicht auf wichtige staatliche Unterstützung aus Unwissenheit zu verzichten. Einen guten Überblick über mögliche staatliche Leistungen für getrennte Eltern bietet auch die ebenfalls vom Bundesfamilienministerium stammende Website https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/trennung/staatliche-leistungen-fuer-getrennte-eltern/125208.

Erwerbseinkommen

Steuerklasse

Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag der Steuerklasse II beanspruchen. Dieser Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist als Freibetrag ausgestaltet und vermindert das zu versteuernde Einkommen. Die steuerliche Entlastung beträgt pro Jahr 4.008 € für ein Kind Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Steuerentlastungsbetrag zusätzlich um jeweils 240 € pro Kind.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist beim zuständigen Finanzamt mit dem Formular „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu beantragen.
Alleinerziehende erhalten auf Antrag die Steuerklasse II, wenn sie mit einem oder mehreren Kindern, für die sie Kindergeld erhalten, ohne weitere erwachsene Person in einem Haushalt leben. Sie erhalten die auch dann, wenn sie mit volljährigen Kindern, die weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Die Steuerklasse II können sie nicht beanspruchen, wenn eine weitere volljährige Person, für die sie keinen Anspruch auf Kindergeld haben, mit im Haushalt lebt.

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen
Erwerbstätige, die ihr Kind allein erziehen, können jährlich zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung jedes Kindes bis zu 14 Jahren entstanden sind, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag liegt für jedes Kind bei 4.000 € pro Kalenderjahr.

Kindergeld
Kindergeld ist Bestandteil des Einkommenssteuerrechts und soll dazu dienen, das Existenzminimum des Kindes steuerlich freizustellen. Bei höheren Einkommen treten an die Stelle des Kindergeldes die steuerlichen Freibeträge für Kinder. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommenssteuererklärung, welche Variante zutrifft.

Aktuell beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für jedes weitere Kind 250 € pro Monat. Kindergeld ist bei der Familienkasse der für den Wohnort zuständigen Arbeitsagentur schriftlich zu beantragen. Es kann für höchstens sechs  Monate rückwirkend beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der kindergeldberechtigten Person und des Kindes, für das Kindergeld bezogen werden soll.

Bei Anträgen teilt derjenige Elternteil, der das Kindergeld beziehen wird, seine eigene und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes im Kindergeldantrag mit. Jedes Neugeborene, das in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist, erhält automatisch seine das ganze Leben gültige Steuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt.

Wer die Steuer-Identifikationsnummer für sich (steht auch auf dem Einkommenssteuerbescheid) oder sein Kind nicht mehr findet, kann sich beim Bundeszentralamt für Steuern diese Nummern neu zustellen lassen.

Das Kindergeld soll beide Eltern entlasten. Bei getrenntlebenden Eltern erfolgt diese Entlastung nach dem so genannten „Halbteilungsgrundsatz“: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält den vollen Betrag des Kindergeldes. Der Elternteil, der Unterhalt für das minderjährige Kind bezahlt, wird dadurch entlastet, dass der jeweilige Zahlbetrag der Düsseldorfer Tabelle um das hälftige Kindergeld reduziert wird. Beim so genannten Wechselmodell müssen Eltern individuelle Lösungen finden, da es keine gesetzlichen Regelungen gibt.

Grundsätzlich haben alle Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld.

Bei volljährigen Kindern ist der Bezug von Kindergeld an bestimmte Voraussetzungen gebunden: Ausbildung, Studium, ernsthafte aber derzeit erfolglose Suche nach einem Ausbildungsplatz, Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn von maximal vier Monaten, Ableistung berücksichtigungsfähiger Freiwilligendienste und wenn ein Kind unter 21 Jahren ohne Beschäftigungsverhältnis als arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur gemeldet ist.

Der Kindergeldanspruch endet grundsätzlich mit dem vollendeten 25. Lebensjahr.

Für Kinder mit Behinderungen, die sich nicht selbst unterhalten können, kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt werden.

Für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, die in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland leben, gelten für den Anspruch auf Kindergeld die gleichen Voraussetzungen wie für Deutsche. Andere ausländische Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt.

Ausländische Eltern, die sich zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung in Deutschland aufhalten, erhalten kein Kindergeld. Auch Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

Steuerliche Freibeträge für Kinder

Alleinerziehenden oder nicht mit dem anderen Elternteil verheirateten Eltern steht normalerweise der hälftige Kinderfreibetrag von 2.730 € und der hälftige Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf (BEA) in Höhe von 1.464 € zu.

Der volle Kinderfreibetrag (2021: 5.460 €) steht Alleinerziehenden dann ganz zu, wenn ein Elternteil verstorben oder beschränkt einkommenssteuerpflichtig ist. Ist der nicht betreuende Elternteil unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig und kommt seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nach, kann sein Teil des Freibetrages dem betreuenden Elternteil übertragen werden.

Den gesamten Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder den Ausbildungsbedarf (BEA) von 2.928 € jährlich können Alleinerziehende auf Antrag beanspruchen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist und dieser keine Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind in keinem wesentlichen Umfang betreut.

In der Regel können Eltern nicht gleichzeitig Kindergeld erhalten und Freibeträge beanspruchen. Bei allen Eltern berücksichtigt das Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung jedoch die Freibeträge für Kinder beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer.

Unterhalt

Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
Minderjährige unverheiratete Kinder haben gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt durch Pflege und Betreuung, der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Das gilt auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge.
Volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren sind minderjährigen Kindern gleichgestellt, wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes, dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der von ihm zu unterhaltenden Personen.
Eine Orientierung zur Unterhaltshöhe bietet die Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php

Das Kindergeld soll beide Eltern entlasten. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann sich seine Hälfte des Kindergeldes vom Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle abziehen.

Volljährige Kinder müssen ihren Unterhaltsanspruch selbst geltend machen.

Zur Ermittlung des Unterhalts beim Wechselmodell mit jeweils hälftiger Betreuung gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung.

Während barunterhaltspflichtige Eltern einen Selbstbehalt haben, trifft dies auf Alleinerziehende nicht zu.

Volljährige unverheiratete Kinder sind unterhaltsberechtigt während einer Berufsausbildung / eines Studiums, wenn sie bedürftig sind. Beide Eltern sind in Abhängigkeit von der Höhe ihres Einkommens barunterhaltspflichtig.

Betreuungsunterhalt
Eltern, die ein Kind im Alter bis zu 3 Jahren zu Hause betreuen und bedürftig sind, können gegenüber dem anderen Elternteil Betreuungsgeld nach §1615 l BGB geltend machen. Die Berechnungsgrundlagen können ebenfalls der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.

Unterhaltsvorschuss
Wenn das Kind keinen Unterhalt erhält oder die gezahlte Summe unter dem Mindestunterhalt liegt, können alleinerziehende Eltern beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Unterhaltsvorschuss wird in Höhe des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des Kindergeldes gezahlt.

Der Unterhaltsvorschuss wird für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Die Bezugsdauer ist nicht begrenzt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle. Allerdings wird – anders als beim Unterhaltszahlbetrag – das volle Kindergeld angerechnet.
Informationen zum Unterhaltsvorschuss, u. a. zur Höhe der Zahlbeträge sind hier zu finden: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss/73558

Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 1. Januar 2022:
– für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 177 €,
– für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 236 €,
– für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 314 €.

Ab dem 12. Geburtstag besteht der Anspruch nur, wenn das Kind keine SGB II-Leistungen bezieht oder durch den Unterhaltsvorschuss die SGB II-Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder der (alleinerziehende) Elternteil über ein Bruttoeinkommen von monatlich 600 € verfügt. Bei der Ermittlung der
600 € bleibt das Kindergeld außer Betracht.

Der Unterhaltsvorschuss wird auf das ALG II / Sozialgeld angerechnet. Das Jobcenter kann die berechtigten Alleinerziehenden auffordern, den Unterhaltsvorschuss als vorrangige Leistungen zu beantragen. Es ist unzulässig, wenn das Jobcenter seine Leistung vor dem Erhalt des Unterhaltsvorschusses einstellt, da eine Anrechnung von „fiktivem“ Einkommen nicht möglich ist. Legt in diesem Fall unbedingt Widerspruch ein!

Im Antrag werden die Umgangsvereinbarungen abgefragt. Wenn die unterhaltspflichtigen Elternteile zu mehr als 33% betreuen, verneinen Berliner Jugendämter u.U. einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Beim Wechselmodell mit jeweils hälftiger oder etwa hälftiger Betreuung besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein Hilfsangebot des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft des Kindes und der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche. Den Antrag kann der alleinsorgeberechtigte Elternteil stellen oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge jener Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, das heißt einen Leistungsanspruch erwirbt man nur, wenn vorher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch III (SGB III) verankert.

Versicherte haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, die Anwartschaftszeit erfüllt haben und sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Versicherte mit Kindern 67% des pauschalierten Nettoentgeltes.

Arbeitslosengeld erhält nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, d.h. die Person muss zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben können, wollen und dürfen. Das bedeutet auch, dass jemand, der zukünftig nur für eine Teilzeittätigkeit zur Verfügung stehen will, Arbeitslosengeld auch nur bezogen auf diese Teilzeittätigkeit erhält.

Gegenüber der Grundsicherung nach SGB II (Arbeitslosengeld II) ist Arbeitslosengeld I vorrangig zu beantragen. Es wird bei der Bedarfsberechnung als Einkommen angerechnet.

Arbeitslosengeld II

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist im Sozialgesetzbuch II verankert und resultiert aus der Zusammenlegung der früheren Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe. Das SGB II stellt für Arbeitssuchende das unterste soziale Sicherungssystem dar. Alle Leistungen nach diesem Gesetz sind nachrangig gegenüber anderen Leistungen. Das heißt, bevor Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gezahlt werden, müssen erst alle anderen Leistungsansprüche ausgeschöpft sowie nicht geschütztes Vermögen eingesetzt werden.

Die Leistungen beinhalten die Eingliederung in Arbeit und die Sicherung des Lebensunterhaltes, die aus pauschalierten Regelleistungen, eventuellen Mehrbedarfen (z.B. Mehrbedarf für Alleinerziehende, für kostenaufwendige Ernährung) und den Kosten für Unterkunft und Heizung bestehen. Kinder, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II erhalten, bekommen Sozialgeld.

Arbeitslosengeld II erhält, wer arbeitsfähig und bedürftig ist. Mit verschiedenen Sanktionen soll dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ entsprochen werden, besonders hinsichtlich des Einsatzes der Arbeitskraft, um wieder unabhängig von diesen Leistungen zu werden.

Auch Alleinerziehende mit Kindern unter 3 Jahren in der Elternzeit, die praktisch in dieser Zeit keine Arbeit suchen und auch nicht zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet sind, erhalten bei Bedürftigkeit Leistungen nach diesem Gesetz.

Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche

Ein so genanntes „Bildungs- und Teilhabepaket“ soll Kindern und Jugendlichen Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen. Dieses Paket umfasst eine Kostenübernahme für Schulausflüge, Klassen- und Kitafahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung (Nachhilfe) und die Mittagsverpflegung in Kitas, Schulen oder Horten. Als Schulbedarfspauschale werden jährlich 154,50 € ausgezahlt. Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Dazu kommen monatlich 15 € pro Kind für Freizeitaktivitäten wie Mitgliedsbeiträge für Sport- und Kulturvereine oder Musikschulkurse, musikalische Frühförderung, PEKIP-Kurse. Hier ist die Altersgrenze das vollendete 18. Lebensjahr.

Anspruchsberechtigt sind Kinder, deren Eltern folgende Leistungen beziehen:

  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) – Antragstellung beim Jobcenter
  • Sozialhilfe (SGB XII) – Antragstellung beim Sozialamt
  • Kinderzuschlag (BKGG) – Antragstellung bei der Wohngeldstelle
  • Wohngeld (WoGG) – Antragstellung bei der Wohngeldstelle
  • Leistungen nach dem Asylbewerber Leistungsgesetz (AsylbLG) – Antragstellung beim Sozialamt oder bei der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber

Wer BAföG bezieht, erhält in der Regel keine Leistungen aus dem Bildungspaket.

Kinderzuschlag

Kinderzuschlag können Eltern erhalten, die wegen ihres geringen Einkommens (Erwerbseinkommen, Rente, Vermögen) zwar in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, aber deren Einkommen nicht für den Bedarf des Kindes ausreicht. Ziel des Kinderzuschlages ist es, den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden.
Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind maximal 205 € und kann maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden. Es gelten Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen. Alleinerziehende müssen ein Mindesteinkommen von 600 € erzielen. Die Ermittlung von Mindest- und Höchsteinkommen erfolgt auf der Berechnungsgrundlage des SGB II, dabei bleiben Kindergeld und Wohngeld außer Betracht. Alle Einkünfte des Kindes (wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Renten) werden zu 45% auf den ermittelten Kinderzuschlag angerechnet.

Der Kinderzuschlag ist bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen.
Eltern, die für ihr Kind Kinderzuschlag erhalten, haben auch einen Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Wohngeld

Mieter*innen können bei sehr geringem Einkommen einen Mietzuschuss erhalten. Der Antrag wird mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Wohnungsamt des Bezirkes eingereicht.

Ob und in welcher Höhe man Wohngeld erhält, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Gesamteinkommen des Haushalts
  • Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise der jeweiligen Belastung, wenn eigener Wohnraum vorhanden ist

Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung außer Betracht. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss werden in voller Höhe als Einkommen angerechnet, Elterngeld bleibt grundsätzlich bis zu einer Höhe von 300 € bzw. bei Bezug von ElterngeldPlus von 150 € unberücksichtigt. Auch Beiträge zur Rentenversicherung und / oder Krankenversicherung und Freibeträge für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige können abgezogen werden. Alleinerziehende erhalten für jedes Kind unter 12 Jahren einen Freibetrag. Für Kinder zwischen 16 und 24 Jahren mit eigenem Einkommen gibt es ebenfalls einen Freibetrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 600 € im Jahr.

Alleinerziehende sollten beachten, dass ein Kind in beiden Haushalten bei der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglied berechnet wird, wenn es sich bei beiden Eltern in der jeweiligen Wohnung abwechselnd und regelmäßig aufhält und von den Eltern betreut wird.

Studierende können prinzipiell kein Wohngeld erhalten, wenn sie „dem Grunde nach“ Anspruch auf BAföG haben – unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten (§ 20 WoGG). Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:

  • BAföG wird als Bankdarlehn bezogen
  • Wenn kein Anspruch (mehr) auf BAföG besteht, z.B. weil ein Teilzeitstudium absolviert wird, die Studienrichtung zu spät gewechselt wurde oder wenn man auf Grund seines Alters von der Förderung auf BAföG ausgeschlossen ist.
  • Lebt der / die Studierende mit einer Person im Haushalt, die keinen Anspruch auf BAföG hat, z.B. einem eigenen Kind, kann der gesamte Haushalt Wohngeld beantragen.

Auch Empfänger*innen von Wohngeld haben Anspruch auf den berlinpass und das vergünstigte Berlin-Ticket S (monatlich 27,50 €). Verbunden damit ist auch ein vergünstigter Zugang zu vielen Freizeit- und Kulturangeboten.
Der berlinpass wird für alle Anspruchsberechtigten in den Berliner Bürgerämtern ausgegeben. Ohne vorherige Terminabsprache kann man den berlinpass dort erhalten, wenn der gültige Leistungsbescheid, ein Passfoto und das gültige Ausweisdokument vorgezeigt werden.

Hier geht’s zum Wohngeldrechner für Berlin:
www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwo.shtml

Studieren mit Kind

BAföG

Bei einer Unterbrechung des Studiums länger als drei Monate besteht kein Anspruch auf BAföG, so lange bis das Studium wieder aufgenommen wird. Studierende sind verpflichtet, das BAföG-Amt so früh wie möglich darüber zu informieren.

Für im Haushalt lebende Kinder unter 14 Jahren besteht zusätzlich zum BAföG ein Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag. Dieser Kinderbetreuungszuschlag wird als Vollzuschuss gezahlt und beträgt monatlich 150 € pro Kind.

Als Studierende mit Kind kann man einen Aufschub für den Leistungsnachweis und die Verlängerung der Förderungshöchstdauer beantragen. In der Regel werden folgende Verlängerungen gewährt:

  • Verlängerung des Förderungsanspruchs aufgrund der Schwangerschaft um ein Semester,
  • Verlängerung um ein Semester pro Lebensjahr bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes,
  • Verlängerung um ein Semester für das 6. bis 7. Lebensjahr
  • Verlängerung um ein Semester für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes.
  • Ein weiterer Verlängerungsgrund kann die Erkrankung eines Kindes sein.

Leistungen vom Jobcenter (SGB II)
In der Schwangerschaft können bedürftige Studierende ab der 13. SSW den Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 2 SGB II sowie die einmaligen Leistungen wegen Schwangerschaft und die Erstausstattung fürs Kind (§ 24 Abs. 3 SGB II) beim Jobcenter beantragen.

Außerdem können bedürftige alleinerziehende Studierende den monatlichen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 3 SGB II beim Jobcenter beanspruchen.

Mutterschaftsgeld
Ausführliche Infos zum Mutterschaftsgeld in der Rubrik Wichtige Infos für Alleinerziehende, Punkt 1 (Schwangerschaft und Geburt) Voraussetzung für den Anspruch gegenüber der Krankenkasse ist, dass die Studierende selbst versichert ist und bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis war. Erwerbstätige Studierende, die familienversichert sind, können nur beim Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld i. H. v. 210 € beantragen.

Kinderzuschlag
Ausführliche Infos zum Kinderzuschlag finden sich im entsprechenden Abschnitt oben. Für alleinerziehende Studierende ist zudem Folgendes interessant: Zum obligatorischen Mindesteinkommen von monatlich 600 € zählen auch BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern des/der Studierenden, jedoch nicht Wohngeld und Kindergeld.

Eine ausführlichere Beratung zum Studieren mit Kind (u. a. BaföG, Betreuungsmöglichkeiten an Hochschulen) gibt es bei:

  • Studentenwerken (urlex=www.studentenwerke.de)
  • Akademischen Beratungszentren / Sozialberatung
  • StudentInnenvertretungen (AStA, StuRa, etc.)
  • Gleichstellungsbüros / Frauenbeauftragen
  • Elternservicebüros für Studierende mit Kind

In unserer Linkliste (Links / Rubrik Studieren mit Kind / BaföG) sind weitere Informationen zu finden.

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