Häusliche Gewalt / Stalking

Häusliche Gewalt

Als häusliche Gewalt bezeichnet man Gewalt durch aktuelle oder ehemalige Ehe- oder Lebenspartner.

Handlungen häuslicher Gewalt sind z.B.:
– Drohungen
– Erniedrigungen
– sozial isoliert werden
– schlagen, treten
– mit Gegenständen werfen
– Erzwingen sexueller Handlungen

Häusliche Gewalt ist strafbar! Fast all ihre Erscheinungsformen können nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe belegt werden.

Polizeiliche Wegweisung
In einer Gefährdungssituation oder wenn bereits eine Straftat passiert ist, besteht die Möglichkeit, die Polizei zu rufen und eine Anzeige zu erstatten. Die Polizei kann dem Täter einen Platzverweis aus der Wohnung erteilen, ihm den Schlüssel abnehmen und das weitere Betreten der Wohnung (bis zu 14 Tagen) verbieten.

Die Präventionsstelle Häusliche Gewalt hat eine Übersicht über berlinweite Anlaufstellen, die Opferschutzbeauftragten und Koordinator*innen für häusliche Gewalt sowie Interventionsmöglichkeiten der Polizei erstellt. Die Übersicht ist abrufbar unter https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/praevention/gewalt/artikel.125028.php.

Gewaltschutzgesetz
Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) existiert seit Dezember 2001 und regelt den Schutz der Opfer von Gewalttaten und Nachstellungen sowie die Erleichterung der Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung.

Das Gericht kann dem Täter insbesondere Folgendes verbieten (Schutzanordnungen):

  • die Wohnung der verletzten Person zu betreten
  • sich in einem (vom Gericht bestimmten) Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (beispielsweise Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten, Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten)
  • Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (auch nicht per Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail)
  • ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (falls es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, muss sich der Täter umgehend entfernen)

Außerdem kann man per Eilverfahren beim zuständigen Familiengericht die Zuweisung der gemeinsam bewohnten Wohnung beantragen (sollte möglichst schnell nach dem Vorfall passieren).

In unserer Linkliste Rubrik Gewalt und Krisen sind weitere Informationen und Beratungsstellen zu finden. 

Man kann sich beispielsweise an die BIG-Hotline wenden (erreichbar täglich von 8 bis 23 Uhr unter der Telefonnummer (030) 611 03 00; auch am Wochenende und an Feiertagen). Sie ist ein Unterstützungsangebot für Frauen und deren Kinder, die in ihrer Beziehung Gewalt erleben, nach ihrer Trennung immer noch von ihrem Ex-Partner bedroht und belästigt werden oder Übergriffen ausgesetzt sind. Die Beratung erfolgt auf Wunsch anonym und bei Bedarf mehrsprachig (Einsatz von Sprachmittler*innen). Die Hotline empfiehlt weiterführende Hilfsangebote oder unterstützt gegebenenfalls bei einer vorübergehenden Unterbringung im Frauenhaus oder einer anderen Zuflucht. Das Mobile Interventionsteam von BIG kann Opfer in akuten Fällen sofort aufsuchen, wenn diese nicht selbst zu einer Beratungsstelle gehen können.

Stalking 

Im Jahre 2007 wurde der spezielle Tatbestand „Nachstellung“ unter § 238 ins Strafgesetzbuch eingefügt und in den § 112a Strafprozessordnung aufgenommen, wo unter bestimmten Voraussetzungen und Gefährdungen ein Haftgrund zu Anordnung der Untersuchungshaft vorliegen kann. Unter „Nachstellung“ (im engl. „Stalking“) wird das willentliche, beabsichtigte und wiederholte Nachstellen, Verfolgen und Belästigen einer bestimmten Person gegen deren ausdrücklichen Willen verstanden.

Das Frieda Frauenzentrum in Friedrichhain hat ein umfangreiches Projekt zum Thema Stalking mit Infos, Beratungen und Begleitung von Stalkingopfern ins Leben gerufen.

FRIEDA-Frauenzentrum e.V.
Proskauer Str. 7
10247 Berlin
Tel. 030 / 422 42 76
www.frieda-frauenzentrum.de

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