Forderungen an die Politik

Das in der Satzung von SHIA verankerte Ziel lautet: Stärkung, Gleichstellung von und Chancengleichheit für Einelternfamilien. Für eine familien- und gendergerechte Politik fordern wir einen Dreiklang aus finanzieller, infrastruktureller und zeitlicher Unterstützung für Einelternfamilien:

Arbeit / Arbeitsmarktpolitik

  • Sicherung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit durch:
    – familiengerechte Arbeitszeiten und Arbeitszeitmodelle
    – Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz inklusive eines gut
      ausgebildeten Fachpersonals und eines bedarfsgerechten Betreuungsschlüssels
    – wohnortnahe Kinderbetreuungsangebote; auch zu „Randzeiten“
    – Verlängerung der Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes bis zum 14. Lebensjahr des Kindes
  • Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes auf 12,50 € / Stunde
  • Schärfung bestehender gesetzlicher Instrumente (z.B. des Entgelttransparenzgesetzes) zur tatsächlichen Erreichung einer Entgeltgleichheit

Steuerrecht

  • Abschaffung des Ehegattensplittings und die Einführung einer Individualbesteuerung
  • bis zur Einführung der Individualbesteuerung Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende auf die Höhe des Grundfreibetrages
  • Abschaffung der Zweiteilung Kinderfreibetrag / Kindergeld zugunsten des Kindergeldes
  • Einführung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages für Getrennterziehende
  • Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes auf 7 % für alle kindbezogenen Leistungen und Produkte

Bildungspolitik

  • öffentlich finanzierte und qualitätsgesicherte Tagesbetreuung
    (Bildung, Betreuung) für Kinder von 0 bis 12 Jahren
  • kostenfreie Lern- und Lehrmittel an Schulen
  • bedarfsgerechte Ausstattung von Schulen in baulicher und technischer Hinsicht inkl. Digitalisierung
  • Weiterentwicklung der BuT-Leistungen (effektiv, diskriminierungsfrei und niedrigschwellig)
  • bedarfsgerechtes Grundstipendium

Kommunale Familienzeitpolitik

  • Schaffung einer bürgernahen und serviceorientierten Verwaltung
    (z.B. Öffnungszeiten verlängern / flexibilisieren, „E-Government“)
  • Einrichtung von Familienbüros als zentrale Anlaufstellen für alle familienbezogenen Leistungen aus einer Hand
  • Kinderbetreuungsangebote, insbesondere auch in „Randzeiten“, in den Ferien und bei Notfällen

Kindschaftsrecht

  • Anerkennung von gemeinsamer und alleiniger elterlicher Sorge als gleichwertige Sorgerechtsformen
  • verbindlicher Abschluss einer gemeinsam zu erarbeitenden Sorgevereinbarung bei gerichtlich angeordneter gemeinsamer elterlichen Sorge
  • keine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen des Kindes oder eines Elternteiles
  • vorrangige Bewertung der Qualität der Beziehung von Kind und Umgangssuchenden als Kindeswohlkriterium anstelle der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs auf Umgang
  • häusliche Gewalt als spezifische Form der Kindeswohlgefährdung ist bei Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht stärker zu berücksichtigen
  • regelmäßige Fortbildung von Richter*innen und im familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Sachverständigen zum Thema häusliche Gewalt und sexueller Missbrauch

Kindergeld

  • Zahlung des Kindergeldes bis zum 27. Lebensjahr bzw. zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes (analog der gesetzlichen Regelung bis Ende 2006)

Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss

  • grundsätzlich vorrangige und beschleunigte Durchführung des Kindesunterhaltsverfahrens unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes; Anberaumung eines ersten Termins innerhalb von vier Wochen nach Verfahrensbeginn
  • Einziehung des titulierten Unterhalts durch das Finanzamt analog der Kirchensteuer und Auszahlung an den hauptbetreuenden Elternteil
  • Zahlung von Unterhaltsvorschuss grundsätzlich bis zum Abschluss der allgemeinen Schulausbildung
  • Anrechnung nur des halben Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss analog der Regelung im Unterhaltsrecht
  • Schaffung gesetzlicher Regelungen für gerechte Unterhaltslösungen bei erweitertem Umgang und Wechselmodell

Sozialleistungen

  • keine Anrechnung des Kindergeldes auf SGB II-Leistungen
  • keine Anrechnung von Unterhaltszahlungen in Höhe des Mindestunterhalts / Unterhaltvorschusses auf Sozialleistungen
  • Einführung eines Umgangs-Kinder-Mehrbedarfs im SGB II

Kindergrundsicherung

  • mittelfristig Einführung einer Kindergrundsicherung – zusammengesetzt aus der Höhe des sächlichen Existenzminimums und des Freibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung – für alle Kinder (gekoppelt an den jeweils aktuellen Existenzminimumbericht der Bundesregierung der BRD)
  • einkommensabhängige Versteuerung der Kindergrundsicherung, d.h. Eltern ohne oder mit nur geringem Einkommen erhalten den gesamten Betrag, während es bei höherem elterlichen Einkommen mit dem jeweiligen Steuersatz zu versteuern ist
  • Zahlung der Kindergrundsicherung bis zum 27. Lebensjahr bzw. zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes
  • Unterhaltsansprüche gegen unterhaltspflichtige Elternteile bleiben bestehen

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